§ 6 (2) ist geregelt, dass ab einer Inzidenz von über 350 an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Anzahl der Personen bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum auf 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Freien beschränkt wird. Hiervon wurde die Gastronomie nun ausgenommen. Hierzu zählt auch die Hotellerie.